1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, wir erkennen die Bedingungen des Lieferanten an. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen, auch wenn wir einer anders lautenden Bestätigung des Lieferanten nicht noch einmal widersprechen.
1.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Bestellung
2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 1 Woche erteilte Bestellungen (Aufträge) durch Rücksendung des von ihm unterschriebenen Doppels (Kopie) zu bestätigen. Sämtlicher Schriftwechsel ist ausschließlich mit der in der Bestellung genannten Einkaufsabteilung zu führen.
3. Preise und Zahlungen
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend: Er schließt die Verpackung und Lieferung frei Haus ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten.
3.2 Lieferscheine und Rechnungen müssen die in unserer Bestellung genannte Auftrags-nummer und Materialnummer enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
3.3 Rechnungen mit Eingang vom 01. bis 15. eines jeden Monats werden von uns am 15. des folgenden Monats, Rechnungen mit Eingangsdatum vom 16. bis zum Letzten des Monats am Letzten des folgenden Monats mit 3 % Skonto oder nach unserer Wahl nach 90 Tagen netto bezahlt. Maßgeblich ist jeweils der Tag des vollständigen Eingangs der Lieferung, frühestens jedoch der Tag des Rechnungseingangs.
3.4 Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
4. Lieferfristen
4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.3 Im Falle des Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen. Insbesondere sind wir berechtigt - gegebenenfalls nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist - Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.4 Fleischartikel und Handelsware:
Alle vorgenannten Güter sind in klimatisierten Fahrzeugen zu transportieren. Kerntemperatur bei Transport und Anlieferung:
- frische Ware + 2° C - + 7° C
- Frischfleisch lt. EG-Verordnung
- gefrorene Ware -18° C - -24° C
Die Ware muss auf Euro-Pal. angeliefert werden. Für die Zerlegung vorgesehene Waren dürfen eine Temperatur von + 2° C nicht übersteigen.
Im übrigen muss die Ware den geltenden gesetzlichen lebensmittelrechtlichen Bestim-mungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.
5. Gefahrenübergang und Dokumente
5.1 Die Lieferung erfolgt DDP (Incoterms in aktueller Fassung), zu der von uns benannten Produktionsstelle in Deutschland.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, jeder Sendung den Lieferschein beizufügen und uns getrennt davon die Rechnung zweifach zuzusenden. Hierbei ist exakt unsere Auf-tragsnummer sowie unsere Materialnummer anzugeben. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
Desweiteren übersendet der Lieferant mit jeder Lieferung die jeweilige Lieferanten-erklärung nach der EG Verordnung 3351/83.
6. Mängelansprüche
6.1 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu.
6.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, soweit das Gesetz keine längere Frist vorsieht.
6.3 Mängelrügenabwicklung für Fleisch und Handelswaren:
6.3.1 Dem Lieferant ist bekannt, dass wir die Ware zum Wiederverkauf erwerben. Werden hierbei Mängel festgestellt, sind wir berechtigt, die gesamte Warenanlieferung zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn die festgestellten Mängel lediglich durch fehlerhafte Verpackung oder durch Transportschäden entstanden sind.
6.3.2 Wir sind berechtigt, Warenproben aus Lieferungen zu entnehmen und diese durch Sachverständige auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Werden Mängel festgestellt, hat der Lieferant auch die Kosten der Untersuchung zu tragen. Wir sind auch berechtigt, Warenproben tiefgefroren aufzubewahren und diese im Falle einer Beanstandung durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant für den Fall, dass Mängel festgestellt werden.
7. Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz
7.1 Der Lieferant ist hierbei auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Soweit möglich und zumutbar werden wir den Lieferanten über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
7.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 2,6 Millionen pro Personen/Sachschaden pauschal zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
8. Rechte Dritter
8.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
8.2 Soweit solche Schutzrechte von Dritten geltend gemacht werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der in Anspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
9. Beigestellte Materialien
9.1 Sofern wir Materialien dem Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird von uns beigestellte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu Zeit der Verarbeitung.
Werden die von uns beigestellten Materialien mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den gesamten untrennbar vermischten Gegenständen zu Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
10. Geheimhaltung
10.1 Von uns erhaltene Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen bleiben unser Eigentum und sind vom Lieferanten strengstens geheim-zuhalten. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung des Vertrages sind sie unaufgefordert an uns zurückzugeben.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Erfüllung des Vertrages weiter. Sie erlischt jedoch, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen und Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
10.2 Der Lieferant hat den Vertragsabschluß vertraulich zu behandeln. Er darf uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen.
11. Abtretungsverbot
11.1 Rechte und Pflichten des Lieferanten aus den mit uns getätigten Rechtsgeschäften darf dieser nicht auf Dritte übertragen. Insbesondere dürfen Forderungen gegen uns nicht abgetreten werden.
11.2 Bei Geschäften mit uns darf der Lieferant nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von uns Unteraufträge an Dritte vergeben.
12. Business Social Compliance Initiative (BSCI)
12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, für die Produktion seiner Waren und für die Produktion derjenigen Waren, die er zukauft, die Einhaltung des Business Social Compliance Initiative (BSCI) Verhaltenskodex sicherzustellen. Dieser verfolgt das Ziel, die Einhaltung bestimmter Sozial- und Umweltstandards durchzusetzen. Der Lieferant verpflichtet sich somit, die Einhaltung des BSCI Verhaltenskodex bis zur Endproduktion zu gewährleisten und verpflichtet sich in diesem Zusammenhang auch seine Vorlieferanten, Unterauftragnehmer und sonstige Vertragspartner den Regeln des BSCI Verhaltenskodex in seiner jeweils gültigen Form zu unterwerfen.
13. Datenschutz
13.1 Der Lieferant ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in unserer EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist für beide Parteien Halle/Westf. Wir sind jedoch auch berechtigt, am für den Firmensitz des Lieferanten zuständigen Gericht zu klagen.
15. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
Stand: Dezember 2009
Heinrich Nölke GmbH & Co KG.
33775 Versmold
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